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C h e c k l i s t e
Ehevertrag
Für wen gilt ein Ehevertrag? Immer häufiger wird
die Frage nach einem Ehevertrag besprochen, und dies aus gutem
Grund. Das Verständnis von Partnerschaft und persönlicher
Lebensplanung hat sich stark verändert - niemand kann mehr davon
ausgehen, dass die große Liebe tatsächlich ein ganzes Leben hält.
Auch gilt die traditionelle Hausfrauenehe nicht mehr automatisch für
ein ganzes Leben. Daher ist es ratsam, mit dem Partner, den man
liebt und dem man vertraut, auch die unangenehme Angelegenheit eines
Ehevertrages zu erörtern.
Die Rechte und Pflichten von Eheleuten sind im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aber auch Paare, die unverheiratet
miteinander leben, können ihre Rechte und Pflichten vertraglich
sichern lassen. Ein Ehevertrag kann übrigens immer geändert werden.
Es ist sogar sinnvoll, in größeren Zeitabständen zu prüfen, ob die
Vertragsinhalte noch der Lebenssituation angemessen sind.
Wofür sind Eheverträge gut? In diesen Verträgen
können Sie alles regeln, was Ihnen wichtig ist. So steht vielleicht
eine Schenkung ins Haus, die Sie nicht mit Ihrem Partner teilen
möchten. Oder Ihre Eltern wollen Ihnen das Haus mit Garten
überlassen, und wünschen, dass Sie es im Falle einer Trennung
behalten. In der Regel jedoch wird in einem Ehevertrag festgehalten,
wie die Paare im Falle einer Scheidung oder im Todesfall gestellt
sein werden. Geregelt werden: Unterhaltszahlungen im Scheidungsfall,
Vermögensausgleich, die Rentenregelung sowie der Güterstand.
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Versorgungsausgleich für die Alterssicherung
Der Versorgungsausgleich hat den Zweck, die
Arbeit, die beide Partner für die Familie leisten, bei der Rente zu
berücksichtigen. Kindererziehung ist Familienarbeit. Im Falle der
Scheidung wird der finanzielle Unterschied zwischen der geringeren
und der höheren Rentenanwartschaft ausgerechnet. Dies wird vom
Gesetzgeber vorgeschrieben. Mit einem Ehevertrag kann der
Versorgungsausgleich jedoch geändert oder gar ausgeschlossen werden.
Es kann sinnvoll sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn
ein Partner sehr viel älter ist. Wenn beide Partner immer
berufstätig sein wollen, kann der Versorgungsausgleich ebenfalls
ausgeschlossen werden. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen,
gilt automatisch der Güterstand der Gütertrennung.
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Zugewinngemeinschaft -
der klassische Güterstand
Der klassische Güterstand ist die
Zugewinngemeinschaft. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass
in einer Familie ein Ernährer existiert und ein Partner, der den
Haushalt führt und die gemeinsamen Kinder erzieht. In dieser
Lebensform lebt ein Partner - in der Regel die Frau - in völliger
finanzieller Abhängigkeit. Wird nichts geregelt, so gilt automatisch
die Zugewinngemeinschaft.
In einer Zugewinngemeinschaft behält jeder
Partner alles, was er in den gemeinsamen Haushalt einbringt. Was er
künftig von seinem eigenen Geld kauft, gehört ihm ebenfalls. Nur
eines darf er nicht: sein gesamtes Vermögen auf einmal vollständig
ausgeben. Im Falle einer Scheidung hat der finanziell abhängige
Partner Anspruch auf Unterhaltszahlung für sich und die Kinder, auf
Zugewinnausgleich sowie auf Versorgungsausgleich (Rentenregelung).
Bei dem Vermögensausgleich wird das Vermögen seit
dem Tag der Hochzeit miteinander verglichen. Ersparnisse oder
Wertsteigerungen werden zu jeweils 50 Prozent auf das Paar
aufgeteilt. Erbschaften oder Schenkungen Dritter werden nicht
eingerechnet. Lottogewinne oder Schmerzensgeld hingegen werden in
den Zugewinn mit aufgenommen. Für Verbindlichkeiten haftet jeder
Partner selbst. Stirbt der Partner, erhält die Ehefrau die Hälfte
des Vermögens und den Hausrat.
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Gütertrennung -
jeder bleibt finanziell eigenständig
Dieser Güterstand macht es notwendig, dass die
Partner eine genaue Auflistung des vorhandenen Vermögens machen. Was
gehört ihm, was gehört ihr. Diese Liste sollte ab und an auf den
aktuellen Stand gebracht werden. Sie sollte jedoch nur dann
vereinbart werden, wenn beide Partner berufstätig sind und dies auch
auf absehbare Zeit bleiben wollen. Bestimmt werden können aber auch
gemeinsame Besitztümer, die den Partnern dann zu jeweils 50 Prozent
gehören.
Im Falle einer Scheidung gibt es keinen
Zugewinnausgleich. Auch bis zum Tod behält jeder, was ihm gehört.
Die Gütertrennung wird häufig von Unternehmern gewählt, die für ihre
Firma privat haften. Im Falle eines Konkurses fällt nicht das
gesamte Privatvermögen in die zu verteilende Masse.
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Gütergemeinschaft
Dies ist der Güterstand, der kaum noch existiert.
Er beinhaltet, dass die Partner ein gemeinsames Vermögen haben, über
das keiner der Eheleute allein verfügen darf. Allerdings darf
vereinbart werden, dass die Vermögensentscheidungen an einen Partner
allein übertragen werden. Ein Partner kann für den anderen haftbar
gemacht werden. Im Falle einer Scheidung wird das gesamte Vermögen
zu gleichen Teilen geteilt. Durch einen Ehevertrag kann bestimmt
werden, dass bestimmte Gegenstände (Familienschmuck oder andere ganz
persönliche Dinge) dem jeweiligen Partner allein gehören. Wie
schließe ich einen Ehevertrag ab? Egal, wie Sie den Vertrag
gestalten oder welchen Güterstand Sie wählen, ein Ehevertrag muss
immer notariell beglaubigt werden. Die Gebühren sind abhängig von
Ihrem Einkommen und eventuell vorhandenem Vermögen. Die
Mindestgebühr beträgt euro 80.
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Namensrecht
Seit einigen Jahren haben Sie viele
Möglichkeiten, Ihren Familien-namen bei der Eheschließung
auszuwählen. 1994 wurde vom Gesetzgeber das neutrale Namensrecht
eingeführt. Bevor Sie heiraten, können Sie sich Gedanken darüber
machen, wie Sie in der folgenden Zeit heißen wollen. Immerhin tragen
Sie diesen Namen vielleicht bis an das Ende Ihrer Tage.
Der eigene Name hat eine große Bedeutung, mit dem
man seine Gefühle, ganz persönliche Erinnerungen oder auch seinen
guten Ruf verbindet. Vielleicht wollen Sie den bisherigen
Familiennamen auch in die nächste Generation hineintragen, damit er
nicht in Vergessenheit gerät. Das aktuelle Namensrecht kommt Ihnen
in Ihren Überlegungen entgegen. Sie können folgende Namensregelung
wählen:
-
Sie wählen einen gemeinsamen Familiennamen
(Becker oder Meier)
-
Sie entscheiden sich für den Nachnamen Ihres
Partners (Meier)
-
Sie wählen beide Ihren eigenen Nachnamen
(Becker)
-
Jeder behält seinen eigenen Nachnamen (Frau
Becker und Herr Meier)
-
Ihre Kinder tragen Ihren Familiennamen, oder
den Ihres Partners
Was ist das Wichtigste an diesem Gesetz?
Unterschieden wird zwischen Familiennamen und Begleitnamen.
-
Der Familienname wird in die nächsten
Generationen weitergeführt, der Begleitname wird angehängt.
-
Ihre Kinder erhalten den Familiennamen. Es gilt
die getroffene Regelung.
-
Ihren Begleitnamen können Sie auch nach der
Heirat noch schriftlich vom Standesamt anfügen lassen. Ebenso
können Sie Ihren Begleitnamen auch wieder aufgeben.
-
Weitere Korrekturen sind nicht möglich, es sei
denn im Fall einer Scheidung oder Verwitwung.
-
Der Familienname kann nachträglich nicht wieder
verändert werden.
Was bedeutet das Gesetz im Einzelnen? Ziel ist
es, dass die Partner selbst entscheiden, welchen Namen sie künftig
tragen wollen. Doppelnamen sind untersagt, weil sich durch die
Generationen hindurch komplette Namensveränderungen ergeben würden -
der Stammbaum könnte nicht mehr nachempfunden werden. Auch wäre es
unangebracht, wenn irgendwann einmal Maria Becker-Meier durch Heirat
zu Frau Lang-Müller-Becker-Meier würde.
Folgende Entscheidungen sind möglich:
-
Sie nehmen den Familiennamen Ihres Mannes an
und bleiben damit bei der traditionellen Regelung. Auch Ihre
Kinder tragen diesen Namen (Familie Meier).
-
Ihr Mann nimmt Ihren Namen an, Ihre Kinder
erhalten diesen Namen auch (Familie Becker).
-
Sie können sich auch für einen Doppelnamen
entscheiden - allerdings nur sie (Frau Becker-Meier). Ihre Kinder
dürfen jedoch nur einen Namen tragen (Paul Becker).
-
Sollten Sie den gleichen Nachnamen haben,
dürfen Sie daraus keinen Doppelnamen machen (Becker-Becker geht
nicht).
-
Falls Sie vor der Heirat einen Doppelnamen
hatten (Becker-Müller), dann dürfen Sie diesen Namen weiterführen.
Auch wenn Sie einen mehrgliedrigen Namen haben (Becker von der
Mühlen), dann können Sie einen weiteren Namen anhängen. Jedoch
dürfen diese beiden Namensformen nicht zum Familiennamen erklärt
werden.
-
Sie können aber auch Ihren jeweiligen Nachnamen
beibehalten (Frau Becker, Herr Meier), für Ihre Kinder müssen Sie
allerdings einen Familiennamen bestimmen. (Paul Becker).
-
Im Falle einer Wiederverheiratung nach einer
Scheidung können Sie ihren Familiennamen weiterführen. Jedoch darf
ihr neuer Partner diesen Namen nicht übernehmen und er darf auch
nicht der Familienname werden.
Was bedeutet das Namensrecht für die Kinder?
Spätestens einen Monat nach der Geburt Ihres ersten Kindes müssen
Sie sich mit Ihrem Partner auf einen gemeinsamen Familiennamen
geeinigt haben.
-
Sollte es Ihnen nicht gelingen, entscheidet das
Familiengericht "welchem Elternteil das Recht zur Bestimmung des
Familiennamens alleine übertragen wird" (§ 1617, Abs. 2 BGB).
-
Nachträglich können Sie den Nachnamen Ihres
Kinder oder Ihrer Kinder nicht mehr ändern.
-
Heiraten Sie erneut, dann dürfen Sie den
Familiennamen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder neu festlegen. Egal,
wie Sie sich entscheiden, vergessen Sie nicht, Ihre Wahl
schriftlich bei Ihrem Standesamt bekannt zu geben.
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Tipps zur
standesamtlichen Trauung in Deutschland
Wissen Sie, was man alles beim Standesamt
vorlegen muss, bevor man heiraten kann? Hier sind alle Unterlagen
für Sie aufgelistet, damit Sie sich unnötige Laufereien ersparen
können. Am besten Sie legen alle Dokumente schon vor, wenn Sie das
Aufgebot bestellen. Sie brauchen:
-
Eine Abstammungsurkunde oder eine beglaubigte
Abschrift des Familienbuches der Eltern beider Partner (nicht
Familienstammbuch!)
-
Aufenthaltsbescheinigung des
Einwohnermeldeamtes
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Nachweis der Staatsangehörigkeit
-
Wer bereits verheiratet war, muss eine
Scheidungs- oder Sterbeurkunde des ehemaligen Partners vorlegen
-
Wenn Sie oder Ihr Partner adoptiert wurden
brauchen Sie noch zusätzliche Dokumente, dazu am besten beim
zuständige Standesamt nachfragen
-
Wenn Sie bereits Kinder zusammen haben,
brauchen Sie außerdem auch noch zusätzliche Dokumente
-
Wenn einer von Ihnen Kinder aus früheren Ehen
haben, brauchen Sie ein vermögensrechtliches
Auseinandersetzungs-Zeugnis. Dieses Zeugnis bekommen Sie an dem
Ort, an dem die Kinder gemeldet sind.
Neu ist übrigens, dass man keine Zeugen
mehr für eine Trauung braucht.
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